Allgemeine Geschäftsbedingungen für Hero-Office

 

  1. Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend bezeichnet als „AGB“) gelten für alle Verträge, die mit der Bürokompetent GmbH, geschäftsansässig Anger 61, 06800 Raguhn-Jeßnitz, Deutschland (nachfolgend bezeichnet als „Anbieter“), und Ihnen als Auftraggeber (nachfolgend bezeichnet als „Auftraggeber“), geschlossen werden. Zudem gelten diese AGB auch gegenüber sonstigen Geschäftspartnern des Anbieters, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nicht zwingend ein Vertragsverhältnis mit dem Anbieter voraussetzen. Die AGB gelten für sämtliche Verträge, die im Rahmen der Online-Angebote des Anbieters, durch E-Mail, Online-Formular, Fax, telefonisch oder direkt mit dem Anbieter zu Stande kommen, soweit sich aus einer gesondert zwischen den Parteien vereinbarten Vereinbarung nichts Abweichendes ergibt. Dies gilt auch für alle zukünftigen Verträge, soweit diese nicht ausdrücklich von diesen AGB abweichen.

 

(2) Die AGB gelten für Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende AGB des Auftraggebers werden nur anerkannt, sofern diese schriftlich vom Anbieter akzeptiert wurden.

 

(3) Die Vertragssprache ist deutsch.

 

(4) Die AGB gelten in der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. 

 

(5) Bei der Nutzung der Online-Formulare hat der Auftraggeber die Möglichkeit, diese AGB im Einzelfall durch das aktive Setzen eines Häkchens in der Checkbox ausdrücklich zu akzeptieren oder abzulehnen. Ist der Auftraggeber mit der Einbeziehung dieser AGB nicht einverstanden, kommt auch kein Vertrag zustande.

 

  1. Änderungen der AGB

(1) Änderungen dieser AGB werden dem Auftraggeber spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Auftraggeber mit dem Anbieter im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.

(2) Die vom Anbieter angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Auftraggeber diese annimmt, gegebenenfalls im Wege der nachfolgend geregelten Zustimmungsfiktion.

 

(3) Das Schweigen des Auftraggebers gilt nur dann als Annahme des Änderungsangebotes (Zustimmungsfiktion), wenn

 

  1. a) das Änderungsangebot des Anbieters erfolgt, um die Übereinstimmung der vertraglichen Bestimmungen mit einer veränderten Rechtslage wiederherzustellen, weil eine Bestimmung der AGB

 

  • aufgrund einer Änderung von Gesetzen, einschließlich unmittelbar geltender Rechtsvorschriften der Europäischen Union, nicht mehr der Rechtslage entspricht oder
  • durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, auch durch ein Gericht erster Instanz, unwirksam wird oder nicht mehr verwendet werden darf und

 

  1. b) der Auftraggeber das Änderungsangebot des Anbieters nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen abgelehnt hat.

 

Der Anbieter wird dem Auftraggeber im Änderungsangebot auf die Folgen seines Schweigens hinweisen.

 

(4) Die Zustimmungsfiktion findet keine Anwendung 

  • bei Änderungen in den AGB, die die Änderung von diesen AGB betreffen oder
  • bei Änderungen in den AGB, die die Änderung von Entgelten betreffen, die der Auftraggeber typischerweise dauerhaft in Anspruch nimmt oder
  • bei Änderungen, die die Hauptleistungspflichten des Vertrages und die Entgelte für Hauptleistungen betreffen, oder
  • bei Änderungen von Entgelten, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet sind, oder
  • bei Änderungen, die dem Abschluss eines neuen Vertrages gleichkommen, oder
  • bei Änderungen, die das bisher vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich zugunsten des Anbieters verschieben würden.

 

In diesen Fällen wird der Anbieter die Zustimmung des Auftraggebers zu den Änderungen auf andere Weise einholen.

 

(5) Macht der Anbieter von der Zustimmungsfiktion Gebrauch, kann der Auftraggeber den von der Änderung betroffenen Vertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird der Anbieter den Auftraggeber in ihrem Änderungsangebot besonders hinweisen.

 

  1. Vertragspartner

Vertragspartner sind die Bürokompetent GmbH, Anger 61, 06800 Raguhn-Jeßnitz, Deutschland (nachfolgend „Anbieter“) und der Auftraggeber (nachfolgend „Auftraggeber“). Dienstleistungsverträge und andere Verträge werden nur auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossen.

 

  1. Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand des Vertrages sind die in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag bezeichneten Leistungen, insbesondere eine automatisierte Buchhaltung, einschließlich der Beleg- und Bankbuchungen, eine GoBD-konforme Dokumentenarchivierung, Umsatzsteuervoranmeldungen und Gehaltsabrechnungen. 

 

(2) Der Anbieter erbringt keine Rechtsberatung im Rahmen dieser Dienstleistungen. Insbesondere wird keine Beratung in steuerrechtlichen, handelsrechtlichen oder anderen juristischen Fragestellungen angeboten. Für alle rechtlichen Fragen empfiehlt es sich, einen qualifizierten Rechtsanwalt zu konsultieren.

 

  1. Angebot und Vertragsabschluss

(1) Der Anbieter informiert auf der Homepage und über sonstige Vertriebskanäle, z.B. E-Mails und Flyer über seine Dienstleistungen. Dadurch wird kein bindendes Angebot auf Abschluss eines Vertrages abgegeben. Es wird nur die Möglichkeit offeriert, ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages über die Inanspruchnahme der Dienstleistungen abzugeben.

 

(2) Der Dienstleistungsvertrag kommt durch die Annahme des Angebots des Anbieters zustande. Das Angebot kann im Rahmen der Online-Angebote von Hero Office, durch E-Mail, Online-Formular oder telefonisch erfolgen. Der Vertrag wird durch die ausdrückliche Annahme des Auftraggebers verbindlich.

 

  1. Umfang und Ausführung des Auftrags 

(1) Der Anbieter erbringt die Dienstleistungen gemäß dem erteilten Auftrag, insbesondere im Bereich der automatisierten Buchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung, sowie der E-Rechnungsstellung. Die Ausführung erfolgt unter Berücksichtigung der GoBD und der gesetzlichen Anforderungen. Die geprüfte und GoBD-konforme Dokumentenarchivierung wird dabei stets berücksichtigt. Der Anbieter wird die erbrachten Leistungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung und gemäß den einschlägigen steuerrechtlichen und datenschutzrechtlichen Vorschriften ausführen. Die Verpflichtung zum Tätigwerden durch den Anbieter beginnt frühestens mit Vertragsschluss. 

 

(2) Die Leistungserbringung umfasst ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform. 

 

(3) Ändert sich die Rechtslage nach abschließender Erledigung eines Auftrags (z.B. durch Änderung der gesetzlichen Vorschriften oder der Rechtsprechung), so ist der Anbieter nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf die Änderung oder die sich daraus ergebenden Folgen hinzuweisen. 

 

(4) Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der vom Anbieter übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung, gehört nur zum Auftrag, sofern und soweit dies in Textform vereinbart ist. Der Anbieter wird die vom Auftraggeber gemachten Angaben, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde legen. Soweit er offensichtliche Unrichtigkeiten feststellt, ist er verpflichtet, darauf hinzuweisen. 

 

(5) Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Sie ist gesondert zu erteilen. 

 

  1. Verschwiegenheitspflicht 

(1) Der Anbieter ist verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Auftraggeber entbindet sie von dieser Verpflichtung. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. 

 

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Anbieters, sowie für sonstige Dritte, die gem. Art. 28 DS-GVO zur Auftragserfüllung herangezogen werden.

 

(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Anbieters erforderlich ist. Der Anbieter ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als sie nach den Versicherungsbedingungen der Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist. 

 

(4) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte bleiben unberührt. 

 

(5) Der Auftraggeber hat als Empfänger von Unterlagen, Arbeitsergebnissen sowie sonstigen Dokumenten und Informationen des Anbieters – unabhängig davon, ob eine Übermittlung auf Papier oder in elektronischer Form erfolgt – seinerseits sicherzustellen, dass diese nur den hierfür zuständigen Personen zugehen. Dies gilt auch für Telefaxe, E-Mails und sonstige elektronische Nachrichten gleich welcher Art. Zum Schutz der überlassenen Dokumente und Dateien sind vom Auftraggeber die entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Die mit einer elektronischen Übermittlung verbundenen Risiken (siehe Nr. 6 Abs. 3), insbesondere eine fehlende Vertraulichkeit, sind dem Auftraggeber bekannt.

 

  1. Mitwirkung Dritter 

Der Anbieter setzt zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten das SaaS-Tool „Getmyinvoices“ ein, insbesondere für die automatisierte Belegbereitstellung und Datenübertragung. Der Auftraggeber stimmt der Nutzung dieses Tools zu. Der externe Dienstleister unterliegt den gleichen Vertraulichkeits- und Datenschutzanforderungen wie der Anbieter selbst. Ohne gesonderte Vereinbarung besteht für den Auftraggeber kein Anspruch auf die Bearbeitung durch einen Berufsträger oder bestimmten Mitarbeiter. Die Beteiligung fachkundiger Dritter zur Auftragsbearbeitung (z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte) bedarf der Einwilligung und des Auftrags des Auftragsgebers. Der Anbieter ist nicht berechtigt und verpflichtet, Dritte ohne Auftrag des Auftraggebers hinzuziehen. Bei der Heranziehung fachkundiger Dritter und datenverarbeitender Unternehmen hat der Anbieter dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Nr. 4 Abs. 1 verpflichten. Der Anbieter haftet unter keinen Umständen für die Leistungen der Herangezogenen; bei den Herangezogenen handelt es sich haftungsrechtlich nicht um Erfüllungsgehilfen des Anbieters. Hat der Anbieter die Beiziehung eines von ihm namentlich benannten Dritten angeregt, so haftet er lediglich für eine ordnungsgemäße Auswahl des Herangezogenen. 

 

  1. Elektronische Kommunikation / Datenschutz 

(1) Der Anbieter ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen zu verarbeiten und in einer automatisierten Datei zu speichern oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsverarbeitung zu übermitteln. Dies umfasst insbesondere die Daten, die zur Buchführung, Lohnabrechnung und E-Rechnungsstellung erforderlich sind. Die Rechtsgrundlage zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO (Vertragserfüllung). Der Anbieter verpflichtet sich, alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOMs) zu ergreifen, um die Datensicherheit zu gewährleisten und den Datenschutz nach den Bestimmungen der DS-GVO zu wahren. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung und den Rechten des Auftraggebers sind in der Datenschutzerklärung des Anbieters nachzulesen. Die Rechtsgrundlage zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO. Die Informationspflicht gem. Art. 13 oder 14 DS-GVO erfüllt der Anbieter durch Übermittlung weiterer Informationen.

 

(2) Der Anbieter ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten aus der DS-GVO und nach dem Bundesdatenschutzgesetz-neu (BDSG-neu) einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern dieser Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits aus berufsrechtlichen Gründen der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat der Anbieter dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet. 

 

(3) Soweit der Auftraggeber dem Anbieter einen Telefaxanschluss oder eine E-Mail-Adresse mitteilt oder mit ihm in sonstiger Weise elektronisch kommuniziert (z. B. über Messenger-Dienste, Soziale Medien oder Videokonferenz-Systeme / Software), erklärt er sich bis auf Widerruf oder ausdrückliche Weisung damit einverstanden, dass der Anbieter ihm ohne Einschränkungen über jene Kontaktdaten vertragsbezogene Informationen zusendet. Der Auftraggeber sichert zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Empfangs- / Sendegerät bzw. den (E-Mail)-Account haben und dass er dortige Sendungseingänge regelmäßig überprüft. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Anbieter darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa das Empfangs- / Sendegerät bzw. der (E-Mail)-Account nur unregelmäßig auf Sendungseingänge überprüft werden oder Einsendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass 

 

  1. beim Versand von unverschlüsselten E-Mails und sonstigen elektronischen Nachrichten eine Vertraulichkeit nicht hinreichend gewährleistet ist, 
  2. fremde Dritten Daten – auch besondere Arten personenbezogener Daten gemäß Art. 9 DS-GVO – abfangen, lesen oder verändern oder stehlen und sich zu eigen machen können [Identitätsdiebstahl], 
  3. der Transportweg, den eine E-Mail durch das Internet oder den eine Messenger-Nachricht nimmt, weder nachvollzogen noch abgesichert werden kann und 
  4. es zum Befall einer E-Mail oder Messenger-Nachricht mit elektronischen Viren und sonstiger Malware, zum Verlust von Daten, zu Veränderungen von Daten, zu Übersendungsfehlern und Übersendungsausfällen kommen kann. 

 

Der Anbieter übernimmt keine Haftung für die Sicherheit einer elektronischen Kommunikation gleich welcher Art, insbesondere für die Sicherheit der mit unverschlüsselten E-Mails und Messenger-Nachrichten übermittelten Daten und Informationen, und haftet auch nicht für die dem Auftraggeber deshalb ggf. entstehenden Schäden. Soweit der Auftraggeber zum Einsatz von Signatur- und Verschlüsselungsverfahren die technischen Voraussetzungen besitzt und deren Einsatz wünscht, teilt er dies dem Anbieter rechtzeitig mit. Damit einhergehende Kosten des Anbieters, beispielweise für die Anschaffung und Einrichtung notwendiger Soft- bzw. Hardware, trägt der Auftraggeber. 

 

  1. Mängelbeseitigung 

(1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel im Rahmen der automatisierten Buchhaltung und Lohnabrechnung. Der Anbieter verpflichtet sich, Fehler, die im Rahmen der vertraglichen Leistungen festgestellt werden, innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Bei Fehlern in der E-Rechnungsstellung oder GoBD-konformen Dokumentenarchivierung ist der Anbieter ebenfalls zur Nachbesserung verpflichtet. Der Auftraggeber hat dem Anbieter Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber hat das Recht – sofern und soweit es sich bei dem Auftrag um einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB handelt – die Nachbesserung durch den Anbieter abzulehnen, wenn der Vertrag durch den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Vertrages festgestellt wird. 

 

(2) Beseitigt der Anbieter die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Anbieters die Mängel durch einen anderen Dienstleister beseitigen lassen bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. 

 

(3) Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Anbieter jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Anbieter Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, sofern und soweit berechtigte Interessen des Anbieters den Interessen des Auftraggebers vorgehen. 

 

  1. Haftung 

(1) Die Haftung des Anbieters und seiner Erfüllungsgehilfen für Schäden, die durch Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages entstehen, ist auf 1.000.000 EUR begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt nur für einfache Fahrlässigkeit. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Eine Haftung für steuerrechtliche Fehler, rechtliche Beratung oder Beratungsfehler im Bereich der Buchführung oder Lohnabrechnung ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die Haftungsbegrenzung bezieht sich allein auf einfache Fahrlässigkeit. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt hiervon unberührt. Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftungsbegrenzung gilt für die gesamte Tätigkeit des Anbieters für den Auftraggeber, insbesondere auch für eine Ausweitung des Auftragsinhalts. Einer erneuten Vereinbarung der Haftungsbegrenzung bedarf es in diesem Fall nicht. Die Haftungsbegrenzung gilt ferner auch gegenüber Dritten, soweit diese in den Schutzbereich des Vertragsverhältnisses fallen; § 334 BGB wird insoweit ausdrücklich nicht abbedungen. 

 

(2) Einzelvertragliche Haftungsbegrenzungsvereinbarungen gehen dieser Regelung vor, lassen die Wirksamkeit dieser Regelung jedoch – soweit nicht ausdrücklich anders geregelt – unberührt. 

(3) Die Haftungsbegrenzung gilt, wenn ein entsprechend hoher Versicherungsschutz bestanden hat, rückwirkend von Beginn des Vertragsverhältnisses bzw. dem Zeitpunkt der Höherversicherung an und erstreckt sich, wenn der Auftragsumfang nachträglich geändert oder erweitert wird, auch auf diese Fälle. 

 

(4) Ansprüche des Auftraggebers auf Schadenersatz aus dem zwischen ihm und dem Anbieter bestehenden Vertragsverhältnis verjähren in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber Kenntnis erlangt hat von dem Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners oder der Auftraggeber ohne grobe Fahrlässigkeit eine solche Kenntnis erlangen musste. Unabhängig von einer solchen Kenntnis des Auftraggebers tritt die Verjährung jedoch spätestens sechs Jahre nach Beendigung des Vertrages ein. Dies gilt nicht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln des Anbieters oder dessen gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen und für Schadenersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen.

 

  1. Pflichten des Auftraggebers; Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers 

(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Anbieter unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass der Anbieter eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des Anbieters zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten. 

 

(2) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Anbieters oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte. 

 

(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Anbieters nur mit dessen schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese Verpflichtung auch seinen Mitarbeitern aufzuerlegen. 

(4) Setzt der Anbieter beim Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen des Anbieters zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet, die Programme nur in dem vom Anbieter vorgeschriebenen Umfang zu nutzen. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Der Anbieter bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch den Anbieter entgegensteht. 

 

(5) Der Auftraggeber wird den Anbieter unterrichten, wenn er seine Anschrift, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindung etc. wechselt oder über längere Zeit wegen Urlaubs oder aus anderen Gründen nicht erreichbar ist.

 

(6) Der Auftraggeber wird, die ihm vom Anbieter übermittelten Schreiben und Datensätze sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Sachverhaltsangaben wahrheitsgemäß und vollständig sind und den Anbieter darauf hinweisen, sofern und soweit dies nicht der Fall sein sollte.

 

(7) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Anbieter angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Anbieter berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass sie die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf der Anbieter den Vertrag fristlos kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch des Anbieters auf Ersatz der ihr durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Anbieter von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht. 

 

(8) Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine GoBD-konforme Verfahrensdokumentation über den gesamten Prozess der Belegverwaltung zu führen, insbesondere bei der Nutzung digitaler Tools wie „Getmyinvoices“. Die Verantwortung für die gesetzlich geforderte Aufbewahrung und Dokumentation verbleibt beim Auftraggeber.





  1. Urheberrechtsschutz 

Die Leistungen des Anbieters stellen dessen geistiges Eigentum dar. Sie sind urheberrechtlich geschützt. Eine Weitergabe von Arbeitsergebnissen außerhalb einer bestimmungsgemäßen Verwendung ist nur mit vorheriger Zustimmung des Anbieters in Textform zulässig. 

 

  1. Bemessung der Vergütung, Vorschuss und Aufrechnung 

(1) Für Tätigkeiten des Anbieters gilt die vereinbarte Vergütung, ansonsten die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB). 

 

(3) Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann der Anbieter einen Vorschuss fordern. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Anbieter nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der Anbieter ist verpflichtet, seiner Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Auftraggeber rechtzeitig bekanntzugeben, falls dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können. 

 

  1. Abtretung, Aufrechnung und Fälligkeit von Vergütungsforderungen 

(1) Der Anbieter darf eingehende Zahlungen auf offene Forderungen, auch aus anderen Angelegenheiten, verrechnen. 

 

(2) Alle Vergütungsforderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort und ohne Abzüge zahlbar. Der Anbieter ist berechtigt, monatlich oder quartalsweise abzurechnen. Werden Vergütungsforderungen oder Vorschüsse nicht fristgerecht oder nicht vollständig beglichen, kann der Anbieter nach vorheriger rechtzeitiger Ankündigung die weitere Leistung bis zur vollständigen Begleichung einstellen. 

 

(3) Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber mit Forderungen des Anbieters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig fest gestellten Forderungen zulässig. 

 

(4) Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch auf Zahlung der gesetzlichen oder vereinbarten Vergütung und Auslagen des Anbieters.




  1. Beendigung des Vertrags 

(1) Der Vertrag endet mit Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung. 

 

(2) Der Vertrag kann – sofern und soweit er einen Dienstvertrag i.S. der §§ 611, 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner außerordentlich gekündigt werden; es sei denn, es handelt sich um ein Dienstverhältnis mit festen Bezügen (§ 627 Abs. 1 BGB). Die Kündigung hat in Textform zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer Vereinbarung, die zwischen dem Anbieter und Auftraggeber auszuhandeln ist. 

 

(3) Bei Kündigung des Vertrags durch den Anbieter sind zur Vermeidung von Rechtsnachteilen des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen durch den Anbieter vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsanträge bei drohendem Fristablauf). 

 

(4) Der Anbieter ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was sie zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was sie aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist der Anbieter verpflichtet, dem Auftraggeber auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen. 

 

(5) Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem Anbieter die beim Auftraggeber zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. von der Festplatte zu löschen. 

 

(6) Nach Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber das Recht, eine Daten-CD mit allen relevanten steuerlichen Daten zu erhalten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Daten gemäß den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen (in der Regel 10 Jahre) zu sichern. Entscheidet sich der Auftraggeber, die Daten weiterhin beim Anbieter speichern zu lassen, kann hierfür eine zusätzliche Vergütung anfallen.



  1. Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags 

Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Anbieters nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung in Textform. 

 

  1. Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen 

(1) Der Anbieter hat die Unterlagen mit Ausnahme der Kostenakte und etwaiger Titel für die Dauer von sechs Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren, falls der Auftraggeber nicht aufgefordert wurde, die Unterlagen in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung nicht binnen sechs Monaten, nachdem er diese erhalten hat, nachgekommen ist. 

 

(2) Zu den Unterlagen im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der Anbieter aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für die Korrespondenz zwischen dem Anbieter und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere. 

 

(3) Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat der Anbieter dem Auftraggeber die Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Anbieter kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten. 

 

(4) Der Anbieter kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und von Handakten verweigern, bis er wegen seiner Forderungen und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung der Handakten und der einzelnen Schriftstücke nach den Umständen unangemessen wäre.

 

  1. Vertragsdauer und Kündigung

(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Kündigungsfrist beträgt – sofern im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde –

  • für Verträge mit der Marke „Hero Office“: 14 Tage zum Monatsende,
  • für alle übrigen Verträge mit der Bürokompetent GmbH: 4 Wochen zum Monatsende.

 

(2) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

 

  1. Datenrückgabe und Löschung

Nach Beendigung des Vertrages hat der Auftraggeber das Recht, alle ihm gehörenden Daten vom Anbieter zurückzufordern. Der Anbieter verpflichtet sich, alle personenbezogenen Daten des Auftraggebers innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsende zu löschen, sofern keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht (z. B. steuerrechtliche Aufbewahrungsfristen). Der Anbieter wird in diesem Fall auch sicherstellen, dass alle digitalen Daten in Bezug auf die Buchführung und Lohnabrechnung gelöscht oder zurückgegeben werden.

 

  1. Externe Dienstleister

Der Anbieter kann zur Erfüllung der vertraglichen Leistungen externe Dienstleister beauftragen. Diese Dienstleister sind vertraglich verpflichtet, die Vertraulichkeit sowie den Schutz der personenbezogenen Daten des Auftraggebers gemäß den Vorgaben der DS-GVO zu gewährleisten und nur im Rahmen der vereinbarten Leistungen tätig zu werden.

 

  1. Höhere Gewalt

Sollte der Anbieter durch Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Streiks) an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gehindert werden, verlängert sich die Frist zur Leistungserbringung um die Dauer der Störung. In diesem Fall ist der Anbieter verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren.

 

  1. Schlussbestimmungen

(1) Auf Verträge zwischen dem Anbieter und dem Auftraggeber findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

 

(2) Gerichtsstand ist Stendal, sofern der Auftraggeber Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

 

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt der Rest des Vertrages hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

 

Diese AGB wurden erstellt durch die Kanzlei Fischer-Battermann.